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   OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12   

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OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12 (https://dejure.org/2012,83080)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.07.2012 - 9 UF 9/12 (https://dejure.org/2012,83080)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02. Juli 2012 - 9 UF 9/12 (https://dejure.org/2012,83080)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

  • rechtsportal.de

    BGB § 1626a ; BGB § 1672
    Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12
    Nach der zutreffend von dem Familiengericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09- verletzt es das Elternrecht des Vaters (Art. 6 Abs. 2 GG ) eines nichtehelichen Kindes, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm an Stelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen (§§ 1626 a, 1672 BGB ).

    Tragen die Eltern ihre Uneinigkeit und ihren Zwist auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und unter Umständen sogar in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 127, 132).Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Kindeswohl ist spiegelbildlich auf die Kriterien zurückzugreifen, welche die Rechtsprechung zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB entwickelt hat.

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist weder eine erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge noch die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl zuträglich (BVerfGE 127, 132; BGH, FamRZ 2008, 592 ; Senat, Beschl. v. 2. Februar 2012, 9 UF 157/11, Beschl. v. 5. Dezember 2011, 9 UF 135/11, j.m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschl. v. 16. April 2012, 6 UF 158/11, Beschl. v. 1. April 2011, 6 UF 6/11, FF 2011, 326, j.m.w.N.).

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12
    Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (vgl. BVerfGE 107, 150 ; BGH, FamRZ 2008, 592 ; 1999, 1646 ).

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist weder eine erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge noch die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl zuträglich (BVerfGE 127, 132; BGH, FamRZ 2008, 592 ; Senat, Beschl. v. 2. Februar 2012, 9 UF 157/11, Beschl. v. 5. Dezember 2011, 9 UF 135/11, j.m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschl. v. 16. April 2012, 6 UF 158/11, Beschl. v. 1. April 2011, 6 UF 6/11, FF 2011, 326, j.m.w.N.).

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12
    Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 107, 150 ; 84, 168 ).Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt dabei ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BGH, Beschl. v. 16. März 2011, XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796 , m.w.N.; BVerfG, FamRZ 2004, 354, 355; FamRZ 2004, 1015, 1016).

    Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (vgl. BVerfGE 107, 150 ; BGH, FamRZ 2008, 592 ; 1999, 1646 ).

  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Unzureichende Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters bei Übertragung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12
    Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 107, 150 ; 84, 168 ).Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt dabei ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BGH, Beschl. v. 16. März 2011, XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796 , m.w.N.; BVerfG, FamRZ 2004, 354, 355; FamRZ 2004, 1015, 1016).

    Da die Gerichte bei Anwendung dieser Vorschrift eine Entscheidung zu treffen haben, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt, müssen sie sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen und insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris, m.w.N.; BVerfG, FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015 ; BGH, FamRZ 2005, 1167 ).

  • OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12
    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist weder eine erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge noch die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl zuträglich (BVerfGE 127, 132; BGH, FamRZ 2008, 592 ; Senat, Beschl. v. 2. Februar 2012, 9 UF 157/11, Beschl. v. 5. Dezember 2011, 9 UF 135/11, j.m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschl. v. 16. April 2012, 6 UF 158/11, Beschl. v. 1. April 2011, 6 UF 6/11, FF 2011, 326, j.m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 05.12.2011 - 9 UF 135/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12
    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist weder eine erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge noch die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl zuträglich (BVerfGE 127, 132; BGH, FamRZ 2008, 592 ; Senat, Beschl. v. 2. Februar 2012, 9 UF 157/11, Beschl. v. 5. Dezember 2011, 9 UF 135/11, j.m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschl. v. 16. April 2012, 6 UF 158/11, Beschl. v. 1. April 2011, 6 UF 6/11, FF 2011, 326, j.m.w.N.).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12
    Gründe des Kindeswohls, die eine andere Entscheidung gebieten, insbesondere die elterliche Sorge ganz oder teilweise aufgrund anderer Vorschriften abweichend zu regeln (§ 1671 Abs. 3 BGB ; siehe dazu BGH FamRZ 2010, 1060 m.w.N.), namentlich der Kindesmutter das Sorgerecht nach §§ 1666, 1666 a BGB zu entziehen (siehe hierzu auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 24. Februar 2012, 10 UF 360/11), liegen im Übrigen nicht vor und werden von dem Kindesvater auch nicht belastbar aufgezeigt.
  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12
    Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 107, 150 ; 84, 168 ).Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt dabei ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BGH, Beschl. v. 16. März 2011, XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796 , m.w.N.; BVerfG, FamRZ 2004, 354, 355; FamRZ 2004, 1015, 1016).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12
    Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 61, 358 ).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.07.2012 - 9 UF 9/12
    Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 107, 150 ; 84, 168 ).Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt dabei ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BGH, Beschl. v. 16. März 2011, XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796 , m.w.N.; BVerfG, FamRZ 2004, 354, 355; FamRZ 2004, 1015, 1016).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 20/09

    Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BGH, 01.06.2011 - XII ZR 45/09

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch unzureichend

  • OLG Brandenburg, 24.02.2012 - 10 UF 360/11

    Sorgerechtsverfahren: Erforderlichkeit eines Sorgerechtsentzugs bei gravierenden

  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvQ 4/10

    Ablehnung des Erlasses einer eA, die Übertragung des Sorgerechts auf den

  • OLG Brandenburg, 28.02.2011 - 9 WF 47/11

    Berücksichtigung fiktiv erzielbarer Einkünfte im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

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